Kurzdarstellung der Heimaufsicht

Die Heimaufsicht, eigentlich die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesheimgesetz, prüft Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und berät dazu Träger, aber auch Bewohner, Angehörige und in bestimmten Fällen auch Interessierte. Die genauen Aufgaben sind im Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz, HeimG SL geregelt, das in der jetzigen Fassung seit 05.05.2017 gilt.

Dieses Gesetz will Menschen im Falle der Pflegebedürftigkeit schützen. Sie sollen in ihrer Betreuungs- und Lebenssituation auf den staatlichen Schutz vertrauen können. Außerdem zielt es auf die Qualität der Pflege sowie eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Angebote ab.

Das Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz gilt für die folgenden Wohnformen:

  • vollstationäre Einrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf
  • stationäre Einrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege für volljährige Menschen mit Behinderungen
  • stationäre Hospize
  • teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
  • ambulante Pflegedienste
  • Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens

Eine Aufgabe ist die Beratung und zwar nicht nur für Träger von Einrichtungen. Die Heimaufsicht berät auch Bewohnerinnen und Bewohner sowie Bewohnervertretungen. Dabei informiert sie über die Rechte und Pflichten der Bewohner sowie der Träger von Einrichtungen.

Auch andere Personen können sich an die Heimaufsicht wenden. Notwendig dafür ist ein berechtigtes Interesse. Das können Angehörige sein, aber auch Personen, die erst in eine Einrichtung ziehen wollen. Sie können sich bei der Heimaufsicht vorab über Einrichtungen informieren. Träger erhalten Beratungen zur Planung und dem Bau von Pflegeeinrichtungen. Außerdem berät die Heimaufsicht Träger von Einrichtungen, wenn bei Überprüfungen Mängel festgestellt wurden. So sollen Mängel abgestellt und Sanktionen vermieden werden.

Neben der Beratung überprüft die Heimaufsicht Alten- und Pflegeheime, sowie alle anderen Wohnformen, die dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz unterliegen. Hier gibt es unterschiedliche Formen der Überwachung:

Regelmäßig, einmal jährlich, prüft die Heimaufsicht vollstationäre Einrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie stationäre Hospize. Dies geschieht immer unangemeldet. Gibt es Anlässe wie beispielsweise Beschwerden, erfolgen zusätzliche Kontrollen.

Teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens prüft die Heimaufsicht nur anlassbezogen. Das Gleiche gilt für ambulante Pflegedienste. Dort prüft die Heimaufsicht nur die Strukturqualität der ambulanten Dienste. Die Pflegequalität wird dagegen von dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft.

Für alle gilt eine Anzeigepflicht gegenüber der Heimaufsicht. So wird gewährleistet, dass alle Wohnformen bekannt sind und somit auch keine Form der gewerblich betriebenen Pflege von der staatlichen Aufsicht ausgenommen ist.

Kontakt

Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie
Abteilung B, Referat B 5 (Beratungs- und Prüfbehörde nach dem HeimG SL)

Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken